Satzung
„Unser Dorf Ilten“
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Unser Dorf Ilten
- im Folgenden „Verein“ genannt -
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Sehnde, Ortsteil Ilten.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lehrte
eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.) versehen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die
Informationsvermittlung und die Aufklärungder Mitglieder und der Öffentlichkeit über die geschichtliche Entwicklung des Dorfes bis in die Gegenwart.
Diese Zielsetzung und dieser Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellung verwirklicht:
Zusammenarbeit mit den anderen Iltener Ortsvereinen und gegenseitig Unterstützung, Fortschreibung der Iltener Ortschronik, Darstellung der Entstehung und Entwicklung des „Großen Freien“ und ihre Auswirkung auf das Dorf Ilten, Verschönerung des ländlichen Orts.- und Landschaftsbildes, Erhaltung und Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen, Förderung des kulturellen Lebens, Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte, Anlegen und Führen eines Archivs, Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich - rechtlichen Trägern Vereinen und Gruppen gleicher Zielsetzung, Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, alle Maßnahmen zu übernehmen, die den vorstehenden Zielen und Zwecken des Vereins unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
§ 3Gemeinnützigkeit
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Ausübung von Ehrenämter nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a. natürliche Personen, die den Zweck und seine Interesse unterstützen,
b. Vereine und andere Personenvereinigungen, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über denAufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs bis zum 30. September desselben Jahres gegenüber den Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dagegen ist Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Widerspruch. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
· Entlastung des Vorstandes
· (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
· über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen
· jeweils einen Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehört und nicht
Angestellter des Vereins sein darf.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch eine schriftliche Benachrichtigung (Brief, Fax oder E-Mail) an die zuletzt von dem Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
· Bericht des Vorstandes,
· Bericht der Kassenprüfer,
· Entlastung des Vorstands,
· Wahl eines/einer Kassenprüfers /in,
· Genehmigung des vom Vorstand bei Bedarf vorzulegenden
Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
· Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr,
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 11 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme,
die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung
ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der
Beschlussfassung teilnehmender Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
5. Für Satzungsänderungen und Beschüsse zur Auflösung des Vereines ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
· ein/eine Vorsitzende/r
· ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
· ein/eine Schatzmeister/in
· ein/eine Schriftführer/in
· Sowie bis zu vier Beisitzer.
· Davon Beisitzer kraft Amtes ist der/die jeweilige Ortsbürgermeister/in
· Bei Bedarf können vom Vorstand für besondere Aufgaben bzw.
Objekte weitere Beisitzer berufen werden.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die
Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind zu wählen. Ihre Amtsdauer beschränkt sich auf zwei Geschäftsjahre; hierbei wird jedes Jahr einer neu gewählt. Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfungerstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke in Ilten zu verwenden hat.
§ 15 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen, vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Die Satzung ist errichtet am 28.11.2006 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung und laut Vorstandsbeschluss vom 16.01.2007 aufgrund der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung geändert.